Die völkerrechtlichen Beziehungen zwischen Bulgarien und Deutschland haben mit dem neuen deutsch-bulgarischen Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 2010 einen neuen Inhalt bekommen.
Art. 1 des Abkommens regelt die Besteuerung der Einkommen und Vermögen in einem der Vertragsstaaten. In Bulgarien betrifft diese Regelung die Einkommensteuer der natürlichen Personen, die Körperschaftssteuer, die Quellensteuer und die Grundsteuer. Die Erbschaftsteuer ist aus diesem Abkommen ausgenommen, d.h. bei deutsch-bulgarischen Erbfällen findet immer kein Schutz vor einer doppelten Besteuerung der Erbschaft statt.
Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem bisher geltenden Abkommen möglich war. Die steuerlichen Rahmenbedingungen bilden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig eine wichtige Grundlage für gegenwärtige und zukünftige Investitionen. Das neue Abkommen orientiert sich strukturell und inhaltlich am OECD-Musterabkommen. Als Investitionsanreiz ist insbesondere die Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen von bisher 15 % auf 5 % hervorzuheben. Darüber hinaus fallen ab dem 1. Januar 2015 Vergütungen für Ausrüstungsleasing nicht mehr unter den Begriff Lizenzgebühren und unterliegen somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Quellsteuer.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 wird die Doppelbesteuerung auf Seiten Bulgariens wie folgt vermieden:
- Einkünfte einer in Bulgarien ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden, werden in Bulgarien von der Besteuerung ausgenommen.
- Auf Einkünfte einer in Bulgarien ansässigen Person aus Lizenzgebühren, Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder ähnlichen Rechten, die in Deutschland besteuert werden können, rechnet Bulgarien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer entspricht.
Das Abkommen legt die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten als leitendes Prinzip der Steuerpolitik der Vertragsstaaten fest.
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